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Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von zwei Monaten. Um unsere
Firma zu verpflichten, muss jede Bestellung durch unsere
Geschäftsstelle schriftlich bestätigt werden.
2. Wir nehmen die nötigen Maßnahmen, um die Liefertermine einzuhalten und akzeptieren keine Verzugsstrafen.
3. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Zahlung vor. Die Risiken sind zu Lasten des Käufers. Die
Anzahlungen können dem Verkäufer erhalten bleiben um eventuelle
Verluste beim Wiederverkauf abzudecken.
Bei Weiterverkauf der Ware, welche Eigentum des Verkäufers ist, tritt
der Käufer schon jetzt alle Schuldforderungen aus dem Weiterverkauf an
den Verkäufer ab, selbst wenn die Ware verarbeitet wurde.
4. Die Lieferverzögerung darf auf keinen Fall Anlass zur Streichung der Bestellung geben.
5. Die Waren werden auf Rechnung und Gefahr des Empfängers befördert.
6. Um gültig zu sein, muss jeder Einspruch innerhalb von 5 Tagen nach
dem Empfang der Waren schriftlich an uns, die Firma AMBIENTE AG
übermittelt werden.
7. Alle Rechnungen sind in St.Vith zahlbar. Es wird nicht durch die
Ausstellung von einem Wechsel auf den Käufer auf dieses Recht
verzichtet.
8. Vorbehaltlich formeller Vereinbarungen dürfen unsere Agenten oder Vertreter den Betrag der Rechnung nicht kassieren.
9. Auf jeden Betrag, der am Fälligkeitstag nicht bezahlt ist, wird
mit vollem Recht Zinsen berechnet in Höhe des Diskontsatzes, der von
der Belgischen Nationalen Bank im Augenblick der Ausstellung der
Rechnung auf nicht domizilierte Zahlungsversprechen und Wechsel
angewandt wird, erhöht um 2%.
10. Wenn die Kreditwürdigkeit des Käufers sich verschlechtert,
behalten wir uns das Recht vor, selbst nach teilweise erfolgtem Versand
der Waren von dem Käufer die von uns als tauglich und ausreichend
erachteten Garantien hinsichtlich einer guten Durchführung der
eingegangenen Verpflichtungen zu fordern. Falls der Käufer uns nicht
zufriedenstellt, haben wir das Recht, die Bestellung oder das Geschäft
teilweise oder ganz rückgängig zu machen.
11. Falls eine Rechnung am Verfalltag unbezahlt bleibt, behalten wir
uns das Recht vor, den Betrag um 15% zu erhöhen, mit einem Minimum von
25,- Euro.
12. Im Falle von Bestreitung sind die Gerichte von St.Vith, Eupen
oder die Gerichte am Wohnsitz des Käufers nach Wahl des Verkäufers
allein zuständig.
13. Die vorliegende Rechnung ist durch die GERLING NAMUR LES
ASSURANCES DU CREDIT AG in NAMUR versichert. Das ist ein Beweis des
Vertrauens, das diese Gesellschaft in Sie setzt.
14. Vorbehaltlich gegenteiliger und schriftlicher Vereinbarung sind
unsere Rechnungen zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit
einer Toleranz von 22 Tagen.
15. Das Wechselkursrisiko ist zu Lasten des Käufers.
16. Die Nichtbezahlung einer einzigen Rechnung bei Verfall macht den
geschuldeten Saldo von jeder anderen, selbst noch nicht fällig
gewordenen Rechnung mit vollem Recht einklagbar.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND1. Wir behalten uns das Eigentum an
den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der
Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren
Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder
Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer
in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon
jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden
Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres
Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts unseres
Erzeugnisses und dessen, durch die Verarbeitung oder die Verbindung
entstandenen Gegenstandes.
3. Wir gestatten unseren Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer
Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der
Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die
abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach
Ziffer 1.
Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt,
solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die
Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf,
wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm
aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich
beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder
Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen
Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige
Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden
Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden
Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt
oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von
diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender
Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir
dies ausdrücklich erklären.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des
Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigegeben.
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